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   OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18   

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OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18 (https://dejure.org/2019,9952)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18 (https://dejure.org/2019,9952)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2019 - 4 UF 188/18 (https://dejure.org/2019,9952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB, § 861 Abs. 1 BGB
    Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wiedereinräumung des Besitzes an der ehelichen Wohnung nach Aussperrung; §§ 1361b, 861 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 861 Abs. 1
    Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen Entziehung des Besitzes an der Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aussperrung aus der Ehewohnung: Zutritt kann gerichtlich erzwungen werden!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinräumung des Besitzes an einer Ehewohnung nach einer Aussperrung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aussperrung eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung nicht zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aussperrung eines Ehegatten aus Ehewohnung begründet Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes - Wiedereinräumungsanspruch ergibt sich aus § 1361 b BGB analog

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1220
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Ein von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach Trennung der Eheleute zu einem - bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten - mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Aber auch unter Geltung des FamFG sind die Verfahren unterschiedlich gestaltet: Besitzschutzverfahren zählen zu den Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG), für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), Ehewohnungssachen dagegen zu den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG), für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Im Ergebnis ist daher der von Brudermüller (vgl. FamRZ 1987, 109) begründeten vermittelnden Auffassung zu folgen, die im Falle der Aussperrung des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zwar § 1361b BGB - in entsprechender Anwendung - als vorrangige Anspruchsgrundlage sieht, in die Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs aber den Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes einbezieht (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; OLG Köln aaO.; Johannsen/Henrich- Götz , aaO.; Palandt- Brudermüller , aaO.; Schulz/Hauß, aaO.; im Verhältnis von § 1361b BGB zu § 985 BGB ebenso BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Obwohl sich die Antragstellerin zwischenzeitlich notgedrungen in einer anderen Wohnung aufhält, hat das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende, früher von beiden Beteiligte bewohnte Haus in Stadt A dadurch seinen Charakter als Ehewohnung nicht verloren (vgl. BGH FamRZ 2017, 22-25; Palandt- Brudermüller , BGB, 78. A., § 1361b BGB, Rz. 6 mwN.).

  • OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 1519/08

    Einstweiliger Rechtsschutz: Verbotene Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936 und OLG Schleswig FamRZ 1997, 892).

    Eine weitere Auffassung geht von freier Anspruchskonkurrenz, also von mehreren selbstständigen Ansprüchen aus, die ohne Einschränkung nebeneinander geltend gemacht werden können (OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936; OLG Bamberg FamRZ 1993, 335-336).

  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Die früher herrschende Meinung (§ 1361b BGB als lex specialis ) überzeugt nicht, weil § 1361b BGB nur das aus § 1353 BGB folgende Nutzungsrecht des Ehegatten während der Trennungszeit (vgl. BGH aaO. und FamRZ 1978, 496-498) regelt, während der possessorische Besitzschutz auch den unberechtigten Besitzer vor eigenmächtigen Eingriffen des Partners bewahrt, also weiter geht.
  • OLG Hamm, 23.03.2015 - 4 UF 211/14

    Begriff der Ehewohnung i.S. von § 1361b BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist aber zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe auftreten, hinausgehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 132-134 [OLG Karlsruhe 10.07.2015 - 18 UF 76/15] ; OLG Hamm NJW 2015, 2349-2351 [OLG Hamm 23.03.2015 - 4 UF 211/14] ).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15

    Zuweisung der Ehewohnung an den Alleineigentümer-Ehegatten vor Ablauf des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist aber zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe auftreten, hinausgehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 132-134 [OLG Karlsruhe 10.07.2015 - 18 UF 76/15] ; OLG Hamm NJW 2015, 2349-2351 [OLG Hamm 23.03.2015 - 4 UF 211/14] ).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2016 - 6 UF 42/16

    Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Dabei ist der Begriff der unbilligen Härte gesetzlich nicht definiert und einzelfallbezogen auszufüllen (vgl. zum Folgenden OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016 - II-6 UF 42/16 -, juris).
  • BVerfG, 12.05.2006 - 1 BvR 254/06

    Verletzung von Art 6 Abs 1 GG durch Stattgabe einer Räumungsklage, ohne die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Allerdings hat der Eigentümer Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinzunehmen, wenn er (z. B. als Vermieter) keinerlei direkten Bezug zu der Ehe hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB dient (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 301).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2006 - 16 UF 220/05

    Verbotene Eigenmacht an Hausratsgegenständen bei Trennung von Eheleuten: Vorrang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Eine vermittelnde Ansicht schließlich nimmt zwar eine Anspruchskonkurrenz an, berücksichtigt aber bei § 861 Abs. 1 BGB den Regelungsgehalt des § 1361b BGB bzw. wendet 1361b Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend an und berücksichtigt in diesem Rahmen den possessorischen Schutz des ausgesperrten Ehegatten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; OLG Köln FamRZ 1987, 77-78; zu § 1361a BGB OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 59-61; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 486-488 ; Johannsen/Henrich- Götz , Familienrecht, 6. A., § 1361b BGB, Rz. 47; Palandt- Brudermüller , § 78. A., 1361b, Rz. 18; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. A., 5.Kap. Rz. 1178; zum Verhältnis zwischen § 1361b BGB und § 985 BGB BGH aaO.).
  • OLG Oldenburg, 16.11.1993 - 12 UF 81/93

    Allgemeine Besitzschutzvorschriften; Eigenmächtiges Entfernen von Hausrat;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Nach früher überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur verdrängt der familienrechtliche Überlassungs- den possessorischen Anspruch (jew. zu § 1361 a BGB OLG Schleswig FamRZ 1997, 892; OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1254-1255; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 172; Luthin FamRZ 1984, 1095; zum Folgenden vgl. auch die Darstellung des Streitstands bei BeckOGK- Erbarth , Stand: 01.10.2018, § 1361b, Rz. 141 ff. mwN.).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 52/97

    Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
    Allerdings hat der Eigentümer Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinzunehmen, wenn er (z. B. als Vermieter) keinerlei direkten Bezug zu der Ehe hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB dient (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 301).
  • OLG Bamberg, 14.09.1992 - SA 11/92
  • OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22

    Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines

    Hält sich die Ehefrau vorübergehend in einem Frauenhaus oder bei ihrer Familie im Ausland auf, gibt sie damit nicht den Mitbesitz an der vom Ehemann allein angemieteten Wohnung auf (vgl. LG Freiburg FamRZ 2005, 1252; OLG Frankfurt NZFam 2019, 443, 445).

    Nach der vermittelnden Ansicht sind die Wertungen zum possessorischen Besitzschutz im Rahmen der Sondervorschrift des § 1361b BGB einzubeziehen, sodass vorliegend für den "ausgesperrten" Ehegatten ebenfalls von der Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung auszugehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt NZFam 2019, 443, 444 m. krit. Anm. Erbarth [auch zu weiteren verfahrensrechtlichen Aspekten]).

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2021 - 5 WF 150/20

    Einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache: Bemessung des Verfahrenswertes

    Werden einem Ehegatten Besitz und Nutzungsrechte an einer Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aber nicht aus § 861 BGB, sondern aus § 1361b BGB analog (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 19; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 220 FamFG Rn. 10).

    Daher überzeugt die Auffassung, wonach im Falle der Aussperrung des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zwar § 1361b BGB - in entsprechender Anwendung - als vorrangige Anspruchsgrundlage anzusehen ist, in die Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs aber der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes einzubeziehen ist (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, juris Rn. 30; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1361b BGB Rn. 46 f.).

    Ihr Antrag, ihr den Mitbesitz an der Ehewohnung einzuräumen, kann in Verbindung mit dem von ihr unterbreiteten Lebenssachverhalt auf § 1361b BGB gestützt werden und war aufgrund des Vorrangs gegenüber § 861 BGB auf Grundlage von § 1361b BGB zu beurteilen (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 15 ff.).

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